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Kündigungsgründe

Ihnen wurde gekündigt, aber Ihr Chef hat Ihnen keinen konkreten Kündigungsgrund genannt? Dazu ist er vom Gesetzgeber aus auch nicht verpflichtet. Wir sagen Ihnen, ab wann eine Kündigung Gültigkeit erlangt, welche gesetzlichen Sperrfristen es gibt und wann Kündigungsgründe erforderlich sind.

In der Schweiz herrscht im Bereich des Arbeitsvertragsrechts die sogenannte "Kündigungsfreiheit": Eine Kündigung ist grundsätzlich jederzeit möglich, auch ohne direkten Kündigungsgrund.

Kündigung ist auch ohne Vorwarnung gültig

Zudem müssen Entlassungen auch nicht angekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung innert der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist ist auch gültig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nie vorgewarnt oder gar nie mit ihm darüber gesprochen hat. Es gibt weder eine Anhörungspflicht noch müssen triftige Gründe vorliegen.

Kündigungsgründe auf Verlangen vorlegen

Das Gesetz sieht aber vor, dass der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen muss, wenn die andere Partei dies verlangt. Arbeitgeber nennen oft wirtschaftliche Gründe als Ursache für die Kündigung. Zudem müssen sie die gesetzlichen Sperrfristen beachten.

Die missbräuchliche Kündigung

Eine Kündigung bleibt auch gültig, wenn der genannte Grund nicht zutrifft, unwahr oder gar diskriminierend ist. In diesen Fällen könnte aber eine missbräuchliche Kündigung vorliegen, die zu Schadenersatz berechtigt. Im Gesetz gibt es eine ganze Liste von missbräuchlichen Kündigungsgründen, die meist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten.

Dazu gehören beispielsweise Kündigungen aufgrund:
  • des Alters
  • des Geschlechts
  • der Religion
  • von Ansprüchen, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht.
Der entlassene Arbeitnehmer muss die Missbräuchlichkeit beweisen. Das ist sehr schwierig, weswegen man sich in solchen Fällen unbedingt fachlichen Rat holen sollte. Zudem bleibt eine missbräuchliche Kündigung bestehen, d.h., der Richter kann nicht auf Wiedereinstellung entscheiden (ausser bei einer diskriminierenden Kündigung aufgrund des Geschlechts).

Entschädigungen

Zwar macht der Richter die missbräuchliche Kündigung nicht wieder rückgängig, der Entlassene kann aber eine Entschädigung geltend machen. Diese wird vom Gericht festgelegt und beträgt bis zu sechs Monatslöhne. Ganz wichtig: Um eine Entschädigung verlangen zu können, muss der Entlassene unbedingt bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben und spätestens bis 180 Tage nach dem Ende des Arbeitsverhältnis beim Arbeitsgericht Klage einreichen.