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Quellensteuer Schweiz

Quellensteuer muss jeder Ausländer zahlen, der in der Schweiz arbeitet. Je nach Kanton kann diese mehr als doppelt so hoch sein.



Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, gelten in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung einige Besonderheiten.

Wer in der Schweiz arbeitet oder einen längeren Aufenthalt als drei Monate plant, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erhält man als bei der Wohngemeinde, wenn ein gültiger Personalausweis, ein Arbeitsvertrag, eine Kopie des Mietvertrags sowie ein Passfoto vorgelegt werden.

Aufenthaltsbewilligung B oder C

Wer für längere Zeit seine Zelte hier aufschlagen will, muss sich um eine Aufenthaltsbewilligung B bemühen, die ebenfalls die Arbeitserlaubnis umfasst. Die Bewilligung B ist 5 Jahre gültig und wird nach Ablauf in der Regel von einer Bewilligung C abgelöst. Diese berechtigt zur dauerhaften Niederlassung in der Schweiz.

Quellensteuerpflicht

Wer einem Verdienst nachgeht, muss auch Steuern bezahlen. Als ausgeprägt föderalistisch aufgebauter Staat haben Bund, Kantone und Gemeinden je eigene Steuerhoheiten. Ausländische Arbeitnehmer unterliegen der so genannten Quellensteuerpflicht. Das bedeutet, dass die steuerlichen Abgaben vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgezogen werden. Inhaber der Aufenthaltsgenehmigung C müssen eigenhändig eine Steuererklärung ausfüllen.

Wie man Steuern sparen kann

Natürlich lässt sich auch in der Schweiz bei den Steuern sparen. Hier sind die Steueransätze je nach Aufenthaltsort extrem unterschiedlich. Ein Beispiel: Einem quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, der unverheiratet, kinder- und konfessionslos ist, werden bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 8‘000 Franken in Genf 1‘279 Franken, in Basel-Stadt 1‘313 Franken, in Zürich dagegen bloss 774 Franken und in Zug gar nur 553 Franken pro Monat vom Lohn abgezogen.
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