Zurück

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit der Schwangerschaft. Wir haben für Sie alle speziellen Rechte und Pflichten, die es für Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu beachten gilt.

Nicht nur der Kündigungsschutz ist speziell für Schwangere geregelt, auch die Arbeitszeit wird eingegrenzt. Ab Beginn der Schwangerschaft dürfen Schwangere höchstens neun Stunden pro Tag arbeiten und nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Ausserdem muss der Arbeitgeber, wenn die Schwangere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, für eine gewisse Zeit den Lohn weiterzahlen.

Lohnanspruch bei Schwangerschaft

Das Gesetz gewährt – sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde – im ersten Dienstjahr einen Lohnanspruch für drei Wochen; danach für eine angemessene Zeit. Was das genau bedeutet, wird nicht näher ausgeführt. Die Praxis richtet sich deswegen nach den sogenannten Basler, Berner und Zürcher Skalen. Diese gewähren jedoch erst nach rund 20 Dienstjahren eine Lohnfortzahlung von sechs Monaten.

Krankentaggeld

Allerdings dürfen die Vertragsparteien (schriftlich oder im Gesamtarbeitsvertrag) davon abweichen – aber nur, sofern die Arbeitnehmerin nicht schlechter gestellt wird. Meist geschieht dies durch eine kollektive Taggeldversicherung, wobei die Prämien in der Regel hälftig geteilt werden. Diese Versicherungen zahlen während mindestens 720 Tagen ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des ausfallenden Lohnes.

Nachtarbeit ist tabu

Schwangere, die Nachtarbeit leisten, haben zudem Anrecht auf eine gleichwertige Tätigkeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat haben Schwangere bei stehender Arbeit Anrecht auf zusätzliche Pausen, ab dem 6. Schwangerschaftsmonat ist eine hauptsächlich stehende Tätigkeit nur noch höchstens vier Stunden zulässig. Ab dem 8. Schwangerschaftsmonat gilt gar ein Arbeitsverbot zwischen 20.00 und 06.00 Uhr.

Nach der Geburt

In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein totales Beschäftigungsverbot für die Mutter. Die Mutterschaftsentschädigung richtet während 14 Wochen nach der Geburt ein Taggeld aus. Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Geburt und dauert höchstens 14 Wochen bzw. 98 Tage. Die Taggelder betragen 80 Prozent des vor der Geburt erzielten Einkommens, höchstens 196 Franken pro Tag (entspricht einem Monatseinkommen von 7350 Franken).

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft darf einer Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden.

Bis 52 Wochen nach der Geburt gilt das Stillen im Betrieb als Arbeitszeit, Stillen ausserhalb des Betriebes gilt zu 50 Prozent als Arbeitszeit. Für die Betreuung von kranken Kindern unter 15 Jahren müssen die Betriebe bis zu drei Tage frei geben. Das gilt pro Krankheitsfall und die Absenz ist bezahlt.

Schwangerschaft verheimlichen?

Bei einer Stellenbewerbung muss die Frage nach einer Schwangerschaft nur wahrheitsgemäss beantwortet werden, wenn eine Schwangerschaft die Ausübung der Tätigkeit verhindern würde (z.B. bei einer Tänzerin).