Zurück

Steuern Schweiz

Auch Sie als Arbeitnehmer können Steuern sparen: Ausgaben für Berufskleidung oder auswärtiges Essen können Sie in der Steuererklärung als Abzüge geltend machen. Besonders die Pauschalabzüge lohnen sich.

Wer arbeitet, muss für seinen Job oft noch zusätzlich Geld ausgeben: Sei es für die auswärtige Verpflegung, eine spezielle Berufskleidung oder die Fahrt zur Arbeit. Da diese Ausgaben aber Teil Ihrer beruflichen Pflichten als Arbeitnehmer sind, dürfen Sie diese Kosten bei der Steuererklärung von Ihrem Einkommen abziehen.

Eine Aufstellung der aktuellen Zahlen für die Pauschalabzüge auf Bundesebene finden Sie hier.

Wegkosten

Die Kosten für das Privatauto sind nur bedingt abzugsfähig.
Die Kosten für das Privatauto sind nur bedingt abzugsfähig.
Arbeiten Sie nicht unmittelbar in der Nähe Ihres Wohnortes, gehören die «Wegkosten» zu den Berufsauslagen. Dabei sind meist die effektiven Kosten für den öffentlichen Verkehr voll abzugsfähig (Bund und Kantone). Die Kosten für das Privatauto können beim Bund nur abgezogen werden, wenn die Benutzung des ÖV nicht zumutbar ist, in den Kantonen gelten unterschiedliche Regelungen. Wenn Sie mit dem Velo zur Arbeit fahren, dürfen Sie bei der Bundessteuer 700 Franken im Jahr vom Einkommen abziehen.

Verpflegungskosten

Die Kosten für auswärtige Verpflegung kann der Angestellte nur in Ausnahmefällen geltend machen. So müssen beispielsweise Wohn- und Arbeitsort mehr als 15 Kilometer auseinander liegen, die Verkehrsverbindungen schlecht oder der Arbeitnehmer in Schicht- oder Nachtarbeit tätig sein.

Auf Bundesebene beträgt der volle Abzug 15 Franken pro Tag bzw. 3200 Franken im Jahr. Gibt es am Arbeitsort eine Kantine, halbieren sich die Abzüge. Auswärtige Wochenaufenthalter können ebenfalls Abzüge vornehmen (voller Abzug von 6'400 Franken pro Jahr).

Bei Arbeitsmaterialien lohnt sich ein Pauschalabzug.
Bei Arbeitsmaterialien lohnt sich ein Pauschalabzug.
Kleidung und Arbeitsmaterialien
Für Berufskleider, Arbeitswerkzeuge oder Fachliteratur, also die berufsbedingten Mehrkosten, sehen Bund und Kantone einen Pauschalabzug vor. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Pauschalbzug 3 Prozent des Nettolohnes, mindestens aber 2'000 und höchstens 4'000 Franken im Jahr.

Kinderbetreuung

Wenn beide Ehepartner arbeiten, werden sie gemeinsam veranlagt. Das Ehepaar kann aber einen «Zweitverdienerabzug» vornehmen. Dazu kommen auch noch die Kinderabzüge. Die Kosten für die externe Kinderbetreuung können in den meisten Kantonen bereits in Abzug gebracht werden.

Auch witerbildungen können Sie von der Steuer absetzen.
Auch Weiterbildungen können Sie von der Steuer absetzen.
Weiterbildung

Ebenfalls abzugsfähig sind Weiterbildungskosten, sofern die Weiterbildung berufsbegleitend erfolgt, mit dem Beruf des Steuerpflichtigen in Zusammenhang steht und zur Erhaltung der beruflichen Chancen erforderlich ist.

Tipps:

  • Wer anstelle der Pauschalabzüge die tatsächlichen Aufwendungen in Abzug bringen will, muss alle Ausgaben lückenlos beweisen können. In diesem Fall müssen also sämtliche Quittungen eines Steuerjahres aufbewahrt werden.
  • Man sollte sich möglichst eng an die Wegleitung halten. Dort sind alle Abzugsmöglichkeiten aufgelistet. Der Beizug eines Experten, eines Treuhänders etwa, lohnt sich in der Regel nur bei komplizierten Verhältnissen. Die Steuererklärung muss in der Regel bis Ende März eingereicht werden.