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Arbeitsrecht

Die weisse Pracht auf dem Arbeitsweg lässt den ein oder anderen schnell mal ausrutschen. Berufsunfall oder Nichtberufsunfall?



Stösst Ihnen auf dem Arbeitsweg etwas zu, sind Sie dagegen in der Regel versichert.
Der Winter rückt näher und mit ihm auch die Gefahren, die auf dem Arbeitsweg lauern. Ungestreute Wege bieten so manche schmerzhafte Rutschpartie.

Wer übernimmt im Schadensfall die Kosten?

Der Arbeitgeber ist seit dem 1.01.1984 verpflichtet, für seine Mitarbeiter eine Unfallversicherung abzuschliessen. Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt in der Regel die Kosten, wenn Ihnen etwas auf dem Arbeitsweg zustösst.

Was gilt als Arbeitsweg?

Als Arbeitsweg gilt der kürzeste Weg zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort. Das Bundesgericht drückt hier allerdings ein Auge zu: Kleinere Besorgungen können Sie auf dem Arbeitsweg erledigen, solange die Verzögerung nicht länger als eine Stunde dauert.

Ausnahme: Dauert der Unterbruch länger als eine Stunde, muss ein wichtiger Grund vorliegen, sonst gilt der Weg nicht als Arbeitsweg. Leisten Sie z. B. Hilfe bei einem Unfall, gilt dies als wichtiger Grund.

Der Nichtberufsunfall

Arbeiten Sie mehr als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, gilt der Unfall als Nichtberufsunfall. Die Kosten für den Schaden übernimmt also Ihre Nichtberufsunfallversicherung. Diese muss Ihr Arbeitgeber für Sie obligatorisch abschliessen.

Der Berufsunfall

Für Teilzeitbeschäftigte, die weniger als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, gilt der Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall. Bei einem Berufsunfall tritt im Schadensfall die Berufsunfallversicherung ein. Diese besondere Regelung wurde getroffen, weil Teilzeitbeschäftigte bei einem Nichtberufsunfall auch nicht versichert sind. Die Krankenkasse wäre in einem Schadensfall zuständig.

Lohnfortzahlung

Haben Sich sich nun beispielsweise den Arm gebrochen und fallen für einige Zeit im Büro aus, muss der Arbeitgeber Ihnen für eine bestimmte Zeit den vollen Lohn weiter zahlen. Die Dauer dieser Lohnfortzahlungspflicht ist im Art. 324a OR geregelt. Sie richtet sich damit nach den in der Praxis entwickelten Basler, Berner und Zürcher Skalen.

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