Zurück

Kündigungsfrist

Prüfen Sie, ob die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten wurden. Denn man darf Ihnen nicht zu allen Zeiten kündigen.

Kündigungsfrist in der Probezeit

Wer einen neuen Job antritt, hat mit dem Arbeitgeber meist eine Probezeit vereinbart, die maximal drei Monate dauern darf. Während der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen, der übliche Kündigungsschutz wie bei Krankheit gilt nicht.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Nach dem Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, die aber im Arbeitsvertrag oder in einem GAV (Gesamtarbeitsvertrag) verlängert werden können. Meist ist dies auch der Fall und es wird vereinbart, dass die Kündigungsfrist bereits nach der Probezeit drei Monate beträgt.

Gibt es keine solche Abmachung, kommen die folgenden (kurzen) gesetzlichen Kündigungsfristen zur Anwendung (jeweils auf Ende eines Monats): im ersten Dienstjahr ein Monat, im zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zehnten Dienstjahr drei Monate.

Fristgerechte Kündigung?

Die Kündigungsfrist wird nur eingehalten, wenn die Kündigung spätestens am letzten Tag des Monats bei der Person, der gekündigt wird, eintrifft («Empfangsbedürftigkeit»). Es reicht nicht, wenn die Kündigung am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird. Der Poststempel spielt also keine Rolle. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung für den nächstmöglichen Termin.

Darf man Ihnen kündigen?

Während bestimmten Sperrfristen darf der Arbeitgeber gar nicht kündigen. Das ist unter anderem der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist:

  • im 1. Dienstjahr während 30 Tagen
  • ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen
  • ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen
  • während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
Dasselbe gilt auch für Militär- und Zivildienstleistende: Während des Dienstes ist eine Kündigung ausgeschlossen. Dauert die Dienstleistung länger als elf Tage, gilt die Kündigungssperrfrist zusätzlich auch während vier Wochen vorher und vier Wochen nachher.

Ungültige Kündigung

Erfolgt die Kündigung während einer solchen Sperrfrist ist sie ungültig und damit wirkungslos. Sie muss nach Ablauf der Sperrfristwiederholt werden.

Ist dagegen die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, ist die Kündigung grundsätzlich gültig. Die Kündigungsfrist wird aber während dem Ablauf der Sperrfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Das Arbeitsverhältnis endet dann auf das nächstmögliche Monatsende.