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Überstunden
Wie viel Überstunden oder Überzeit darf der Arbeitgeber seinen Angestellten zumuten? Wie wird diese Arbeit entschädigt? Und was ist überhaupt der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?
Angestellte müssen mitunter mehr arbeiten als das im
Arbeitsvertrag vereinbarte Pensum. Das gilt einerseits dann, wenn Mehrarbeit (also Überstunden oder Überzeit) ausdrücklich und nach „Treu und Glauben zumutbar“ vom Vorgesetzten angeordnet wird. Andererseits müssen sie aber auch selbst erkennen, dass in bestimmten Situationen ein Sondereinsatz nötig ist.
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Mehrarbeit
Bei Mehrarbeit gibt es den Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit. Mehrarbeit, die nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigt, gilt als Überstunden. Erst wenn gleichzeitig die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, spricht man von Überzeit.
Überstunden
Überstunden sind im Obligationenrecht geregelt (Art. 321c). Sie sind in dem Umfang zu leisten, in dem sie als zumutbar gelten. Unzumutbar sind laut Gesetzgeber Überstunden dann, wenn die Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden überstrapaziert werden oder diese ihren Familienpflichten nicht mehr nachkommen können. Dazu gehört die Fürsorge für Kinder unter 15 Jahren und für pflegebedürftige Angehörige. In solchen Fällen dürfen Sie als Arbeitgeber nur mit dem Einverständnis der Angestellten Mehrarbeit verlangen.
Erkrankt das Kind eines Angestellten, muss der Arbeitgeber zudem dem betreffenden Mitarbeitenden gegen Vorlage eines Arztzeugnisses bis zu drei bezahlte Tage pro Krankheitsfall freigeben (Arbeitsgesetz Art. 36).
Überzeit
Überzeit darf gemäss Arbeitsgesetz Art. 12 nur ausserordentlich und ausnahmsweise angeordnet werden. Pro Kalenderjahr sind maximal 170 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche) bzw. 140 Stunden (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) zulässig.
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach kein Anspruch auf Überstundenentschädigung besteht: Sobald die Höchstarbeitszeit überschritten wird, muss zwingend eine Entschädigung geleistet werden.
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