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Datenschutz-Stempel

Datenschutz

Der Datenschutz ist eine Pflicht des Arbeitgebers. Im Obligationenrecht ist festgehalten, welche Daten ein Arbeitgeber besitzen darf und wie er damit umzugehen hat.

Das Obligationenrecht (Art. 328b) verpflichtet Arbeitgeber dazu, ausschliesslich Daten über seine Angestellten zu erfassen und zu bearbeiten, die deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Der Datenschutz gilt auch in der Freizeit: Es ist nicht erlaubt, Daten über das Freizeitverhalten, politische Engagements etc. zu sammeln.

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Datenschutz im Arbeitsalltag

Ohne Information des Mitarbeitenden und des zweiten Gesprächsteilnehmers dürfen zudem weder private noch geschäftliche Telefongespräche abgehört werden. Auch darf ein Arbeitgeber im Normalfall nicht überwachen, auf welchen Websites einzelne seiner Angestellten surfen. Einzig, wenn er in anonymen Stichproben Missbräuche festgestellt hat und die Arbeitnehmenden über eine Kontrolle vorgängig informiert, ist eine Überwachung zulässig.

Datenschutz-StempelAusser Daten mit einer gesetzlichen Grundlage (AHV, Sozialversicherung, Anfragen von Amtsstellen, der Polizei etc.) darf der Arbeitgeber keine Mitarbeiterdaten an Aussenstehende weitergeben, solange nicht ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht. Zuletzt ist gemäss Datenschutz auch die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf der Firmenhomepage heikel. Laut dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten lässt ein Foto Rückschlüsse auf Religion, Rasse etc. zu und ist an sich nicht nötig. Deshalb muss die betroffene Person das Einverständnis zur Aufschaltung geben.