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Arbeitgeber unterschreibt Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis: Inhalt und Aufbau

Das Arbeitszeugnis wird im Obligationenrecht im Artikel 330a behandelt. Daraus geht hervor, dass der Arbeitnehmende jederzeit von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis verlangen kann.

Ein Arbeitszeugnis muss folgende Elemente enthalten, um aussagekräftig zu sein:
  1. Personalien und Anstellung: Alle notwendigen Angaben zum Arbeitnehmenden wie Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Anstellungsdauer, Arbeitsort und die bekleidete Funktion gehören zu Beginn ins Arbeitszeugnis.
  2. Aufgabenbereich: Beschrieb der ausgeführten Aufgaben und der Verantwortlichkeiten. Allfällige Veränderungen im Aufgabenfeld, Fachwissen, Weiterbildungen oder Beförderungen sind ebenfalls im Arbeitszeugnis zu erwähnen.
  3. Leistungs- und Verhaltensqualifikation: Die Ausführungen hierzu bilden den zentralen Punkt des Arbeitszeugnisses. Deshalb sollten sie möglichst detailliert und klar verfasst sein. Folgende Punkte sind zu beachten: Belastbarkeit, Leistungswillen, Vertrauenswürdigkeit, Führungskompetenz, Kreativität, Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden, Vorgesetzten und Kunden, Qualität der Arbeit usw.
  4. Austrittsgrund: Der Austrittsgrund des Mitarbeitenden sollte gegen Ende des Arbeitszeugnisses aufgeführt werden.
  5. Schlussformel: Am Ende dankt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine geleistete Arbeit und wünscht ihm viel Erfolg für die weitere berufliche Karriere.
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