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Kündigung-Stempel

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist nach einer schwerwiegenden Verfehlung sofort zulässig. Wenn die Verfehlungen weniger schwerwiegend sind, darf erst nach einer vorangegangenen Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Kündigung-StempelDie fristlose Kündigung wird im Art. 337 OR behandelt. Demnach ist eine fristlose Kündigung nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund besteht. Dieser sei gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Ansonsten ist die Kündigung missbräuchlich.

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Fristlose Kündigung nach schwerwiegender Verfehlung

Eine schwerwiegende Verfehlung ist beispielsweise eine Straftat am Arbeitsplatz, wiederholte oder generelle Arbeitsverweigerung, konkurrenzierendes Verhalten, Verraten von Geschäftsgeheimnissen, Annahme von Schmiergeldern, Tätlichkeiten und Beleidigungen von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen. Bei diesen Verfehlungen kann einem Arbeitnehmer ohne Vorwarnung fristlos gekündigt werden.

Fristlose Kündigung nach weniger schwerwiegenden Verfehlungen

Sind die Verfehlungen nicht ganz so schwerwiegend, muss vor der fristlosen Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Gründe können Verspätung, Wegbleiben vom Arbeitsplatz ohne guten Grund, übermässiges Telefonieren oder Internetbenutzung, Verstösse gegen Weisungen des Arbeitgebers etc. sein.

Sofort reagieren

Der Arbeitgeber muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, falls der Arbeitnehmer dies verlangt. Zudem muss eine solche Auflösung zeitnah eingeleitet werden. Nach der Gerichtspraxis hat der Arbeitgeber nach einem Vorfall zwei bis drei Arbeitstage Zeit zu entscheiden, ob er fristlos kündigen will. Ansonsten verwirkt er sein Recht auf eine fristlose Kündigung.