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Weiterbildung

Wer beruflich vorwärts kommen will, muss sich stetig weiterbilden. Das ist nicht billig, aber immerhin darf man die Kosten dafür vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.

Eigentlich ist die Regelung klar: Die Kosten für Weiterbildung darf man vom Einkommen abziehen, Ausbildungskosten dagegen nicht. Doch die Unterscheidung ist leider nicht immer klar und beschäftigt auch die Gerichte: So muss die Weiterbildung mit dem Beruf des Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen und zur Erhaltung der beruflichen Chancen erforderlich sein, damit der Steuerabzug zulässig ist. Man darf also nur das zur Ausübung des betreffenden Jobs erforderliche Fachwissen aktualisieren, vertiefen oder erweitern. Ausserdem muss die Weiterbildung berufsbegleitend erfolgen.

Zugelassen: Wiedereinstieg und Umschulung

Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für eine Ausbildung, die zum Aufstieg in eine neue, höhere Berufsstellung oder zum Umstieg in einen anderen Beruf dient. Konkret: Wer in einem Kurs Fähigkeiten und Kenntnisse erlernt, die für den bisherigen Job nicht erforderlich sind, sondern eben für einen anderen Job qualifizieren, kann die Kosten beim Bund und in vielen Kantonen steuerlich nicht geltend machen. Ausnahmen gelten für den beruflichen Wiedereinstieg beispielsweise nach der Babypause oder für Umschulungskosten, die erforderlich sind, um das Einkommen wegen veränderter Wirtschaftslage oder Invalidität nicht zu verlieren.

Im Zweifelsfall den Abzug vornehmen

Treuhänder Stephan Berndt aus Rüti ZH bringt es auf den Punkt: «Dient eine Fortbildung dazu, die bisherige Berufsstellung zu festigen, ist es Weiterbildung. Bezweckt sie eher den Aufstieg in eine höhere Stellung ist es Ausbildung.» Im Zweifel solle man die Kosten aber angeben. Es sei immer möglich, dass das Steueramt den Weiterbildungscharakter teilweise oder vollständig anerkennt. So werden in aller Regel Fremdsprachenkurse als abzugsfähig akzeptiert, soweit sie nicht dem Hobby oder der Ferienvorbereitung dienen. Dasselbe gilt für Computerkurse im kaufmännischen aber auch vielen anderen Bereichen. Meist abgelehnt werden hingegen Kurse, die mehrere Monate dauern und mehr als 10'000 Franken kosten.

Das hilft!

Hilfreich kann ein Schreiben des Arbeitgebers sein, worin er festhält, dass der bisherige Job ohne die zusätzliche Fortbildung gefährdet sei. Damit lässt sich zeigen, dass es sich wirklich um Weiterbildung handelt. Noch besser stehen die Chancen, wenn der Arbeitgeber einen Teil der Weiterbildungskosten trägt und damit die Notwendigkeit des Kurses dokumentiert.

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