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Arbeitsrecht Konkurrenzverbot

Vorsicht bei der Unterzeichnung eines Konkurrenzverbotes: Es kann die berufliche Zukunft massiv erschweren.

Jeder Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten, nach dem Austritt aus der Firma jede konkurren-zierende Tätigkeit zu unterlassen, "insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen" (OR, Art. 340). In Lehrverträgen sind Konkurrenzverbote nicht erlaubt.

Nicht jedes Verbot ist gültig

Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart und unterzeichnet wird. Zudem muss der Arbeitnehmer vertieften Einblick in den Kundenkreis oder die Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers haben. Als geheim gilt, was nur ein begrenzter Personenkreis weiss, und nicht leicht zugänglich ist.

Die Verwendung dieser Kenntnisse muss den Arbeitgeber ausserdem erheblich schädigen können. Könnten aber allein persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers zu einem Schaden führen, ist das Verbot nicht zulässig.

Kein übermässiges Verbot

Das Konkurrenzverbot darf die berufliche Zukunft des Angestellten nicht übermässig erschweren (OR, Art. 340a). So darf es nur in Ausnahmefällen länger als drei Jahre gelten und es muss geographisch (nur in Gegenden, wo der Arbeitgeber tätig ist) und inhaltlich (nur auf den Arbeitsbereich des Angestellten) begrenzt sein.

Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbotes

Meist wird für den Fall der Überschreitung des Konkurrenzverbotes die Zahlung einer Konventionalstrafe vereinbart (OR, Art. 340b), die in einer vernünftigen Relation zum Einkommen und zum möglichen Schaden stehen muss (meist 3 bis 6 Monatslöhne). Das Verbot entfällt beispielsweise wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass der Angestellte daran die Schuld trägt. Beim Thema Konkurrenzverbot kommt es stark auf den Einzelfall an. Die Gerichtspraxis ist nicht einheitlich, das Prozessrisiko gross. Lassen Sie sich in jedem Fall beraten: www.swisslawyers.com

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