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Kündigung

Massenentlassungen sind heutzutage keine Seltenheit. Betroffene Arbeitnehmer haben Anrecht auf rechtzeitige Information und Konsultation.

Nicht alle Entlassungen aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen sind Massenentlassungen. Die Definition ist gesetzlich (OR 335d) geregelt und hängt von der Anzahl ausgesprochenen Kündigungen und Arbeitenden im Betrieb ab.
  • Betrieb mit mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten - ab 10 Personen
  • Betrieb mit zwischen 100 bis 300 Beschäftigten - ab 10% der Beschäftigten
  • Betrieb mit mehr als 300 Beschäftigten - ab 30 Personen

Missbräuchliche Kündigung

Der Arbeitgeber muss, bevor er die Massenentlassung definitiv aussprechen kann, verschiedene Verfahrensschritte einhalten. Ansonsten gelten die Kündigungen womöglich als missbräuchlich und die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung.

Wer als Arbeitnehmer von einer Massenentlassung betroffen ist, sollte als erstes versuchen, zusammen mit dem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Fndet man keinegemeinsame Lösung, sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber alle gesetzlich verlangten Schritte eingehalten hat.

Arbeitnehmer informieren

Bevor ein Arbeitgeber die Kündigungen ausspricht, muss er die Arbeitnehmervertretung im eigenen Berieb darüber informieren. Gibt es keine entsprechende Vertretung, wendet sich der Arbeitgeber unmittelbar an die Beschäftigten.

Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten direkt schriftlich über folgende Punkte informieren:
  • Gründe der Massenentlassung
  • Zahl der Beschäftigten, denen gekündigt werden soll
  • Anzahl der normalerweise Beschäftigten
  • Zeitangabe, wann die geplanten Kündigungen ausgesprochen werden sollen

Arbeitnehmer können Lösungen erarbeiten

Die betroffenen Angestellten erhalten eine angemessene Konsultationsfrist bis der Arbeitgeber seinen Entschluss definitiv fällt und die Kündigungen ausspricht. Während dieser Zeit können die Angestellten mögliche Lösungsvorschläge und Alternativen zur Massenentlassung ausarbeiten und dem Arbeitgeber präsentieren. Wie lange diese Frist dauert, ist nicht geregelt. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass ein Tag zu wenig, mehr als ein Monat zu lang sei. Der Arbeitgeber muss die Vorschläge, wie die Massenentlassung verhindert oder abgeschwächt werden kann, ernsthaft prüfen.

Anspruch auf Entschädigung?

Dieses Konsultationsverfahren ist Pflicht für den Arbeitgeber: Spricht er Kündigungen aus, ohne seine Angestellten zu konsultieren, gilt die Kündigung als missbräuchlich. In diesem Fall haben die Angestellten Anspruch auf eine Entschädigung von maximal zwei Monatslöhnen.

Anzeige an das Arbeitsamt

Nachdem der Arbeitgeber seine Angestellten konsultiert hat, muss er beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt die geplante Massenentlassung anzeigen. Eine Kopie dieser Anzeige geht an die Angestellten. In der Anzeige müssen die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens sowie die bereits erwähnten Punkte zur Massenentlassung enthalten sein.

Natürlich können auch die Angestellten ihre Bemerkungen und Ergebnisse der durchgeführten Konsultation beim Arbeitsamt einreichen. Das Amt prüft jedoch nicht, ob alles rechtens war – also, ob beispielsweise die Konsultationsfrist eingehalten wurde oder nicht -, sondern versucht, die auf eine Massenentlassung folgenden Probleme zu lösen.

Finden weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer oder Arbeitsamt eine Lösung, um die Massenentlassung zu verhindern, treten die Kündigungen 30 Tage nach der Anzeige an das Arbeitsamt ein.

Weiterführende Links: