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Mutterschaft

Während der Mutterschaft und auch schon während der Schwangerschaft geniessen Frauen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.

Noch vor der Mutterschaft dürfen werdende Mütter (nach Ablauf der Probezeit) bis 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden. Wurde ein Arbeitsverhältnis bereits durch den Arbeitgeber gekündigt, bevor die Schwangerschaft bekannt war, kommt der Kündigungsschutz ebenfalls zum Tragen. Die Kündigungsfrist wird dann unterbrochen und erst ab 16 Wochen nach der Niederkunft fortgesetzt. Im Gegenzug muss die frischgebackene Mutter während der verlängerten Kündigungsfrist Ersatzarbeit annehmen, falls bis dann ihre ursprüngliche Stelle nicht mehr existiert.

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Vor der Mutterschaft: Arbeitsbedingungen für Schwangere

Tägliche Überstunden sind für werdende und stillende Mütter nicht gestattet. Zudem dürfen Schwangere ab acht Wochen vor der Geburt zwischen 20 Uhr und 6 Uhr keine Arbeiten verrichten. Kann der Arbeitgeber keine adäquate Tagesarbeit anbieten, darf die Arbeitnehmerin bei 80 Prozent des Lohnes zuhause bleiben. Ebenfalls zuhause bleiben dürfen Frauen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit regelmässig Lasten heben, Stösse aushalten müssen und Vibrationen von Erschütterungen oder gefährlichen Strahlen ausgesetzt sind. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind hauptsächlich stehende Arbeiten zudem nur noch bis maximal vier Stunden pro Tag gestattet. Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat muss bei stehenden Arbeiten zudem eine Ruhepause von 10 Minuten jede zweite Stunde gewährt werden. Überdies dürfen schwangere Frauen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Laut dem Bundesgericht brauchen sie bei Absenzen vom Arbeitsplatz deshalb kein Arztzeugnis vorzuweisen (haben dann aber auch keine Lohngarantie).

Mutterschaftsurlaub

Frauen haben ab dem Tag der Niederkunft ein Anrecht auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub (OR Art. 329f). Er wird über die Erwerbsersatzordnung (EOG Art. 16e.) finanziert und zwar zu 80 Prozent des Einkommens vor der Schwangerschaft.

Stillende Mütter

Treten die Mütter wieder in den Betrieb ein, haben sie Anspruch auf bevorzugte Behandlung. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Frauen während der Mutterschaft eine Ersatzarbeit zuzuweisen, falls ihre angestammte Tätigkeit während der Stillphase als gefährlich oder beschwerlich eingestuft wird. Ist das nicht möglich, schuldet der Arbeitgeber den Frauen in Abwesenheit vom Arbeitsplatz 80 Prozent des Lohnes. Erscheint eine stillende, aber arbeitsfähige Frau trotz zumutbarer Arbeit nicht am Arbeitsplatz, hat sie aber keinen Lohnanspruch.

Arbeitsbeschränkungen während der Mutterschaft

Wenn sich eine Mutter in den ersten Monaten nach der Niederkunft als nicht voll leistungsfähig erachtet, muss sie dies durch ein Arztzeugnis bestätigen. Das Zeugnis muss Auskunft darüber geben, welche Arbeiten die Betroffene ausüben kann und welche nicht. Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs muss der Arbeitgeber einer Mutter, die ansonsten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten würde, bis in die 16. Woche nach der Niederkunft eine gleichwertige Tagesarbeit anbieten oder 80 Prozent des Lohns auszahlen. Die Zeit, die Mütter zum Stillen brauchen, gilt als Arbeitszeit. Und auch für stillende Mütter gilt, dass keinesfalls eine Arbeitsdauer von 9 Stunden pro Tag überschritten werden darf.