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Arbeitsrecht

Geheime Videoüberwachung am Arbeitsplatz? Wenn der Arbeitgeber sporadisch und gezielt filmt, darf er das. Die Aufnahmen können sogar als Beweis vor Gericht gelten.

Generell ist eine geheime Videoüberwachung am Arbeitsplatz nicht mehr in der Schweiz verboten. Solange damit nicht die Gesundheit der Arbeitnehmenden gefährdet wird.

Gesundheit nicht gefährden

Laut Art. 328 Obligationenrecht OR ist der Arbeitgeber gehalten, die Gesundheit und die Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu schützen und zu achten. Bezogen auf Überwachungssysteme impliziert dies, dass diese nicht zur Überwachung des Verhaltens von Mitarbeitenden eingesetzt werden dürfen. Dies wurde im Dezember 2009 relativiert.

Geheime Aufnahmen als Beweis?

Im konkreten Fall fehlten in der Kasse bei der Tagesabschlussrechnung 1350 Franken. Der Kassenraum wurde geheim überwacht - die Mitarbeiter wussten nichts von der installierten Kamera. Vor Gericht jedoch wollte der Arbeitgeber die Videoaufnahmen als Beweis heranziehen, denn eine Angestellte hatte sich mit ihrem Verhalten verdächtig gemacht. Zunächst durfte die Aufnahme nicht als Beweis dienen.

Kurzfristig und gezielt

Da aber die Überwachung in diesem Fall nicht die Gesundheit der Angestellten gefährdet - die Mitarbeitenden hielten sich im Kassenraum nur vorübergehend auf - entschied das Bundesgericht in Lausanne anders. Eine Überwachung sei erlaubt, sie darf allerdings nur kurzfristig sein und muss gezielt erfolgen.

Bis dato existiert allerdings keine gesetzliche Regelung zur Überwachung am Arbeitsplatz. Es gibt lediglich eine bundesrätliche Verordnung.